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Förderfähig
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nicht
förderfähig
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1. Mieten und Pachten
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· Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und
Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter
→Nr. 7 dieser Tabelle erfasst).
· Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie
bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden
(volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
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· Sonstige Kosten für Privaträume
· Variable Miet- und Pachtkosten (z. B. nach dem
01. Januar 2021 begründete Standmieten)
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1. Weitere Mietkosten
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· Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich
genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten
Nutzungsanteils (inkl. Operating Leasing/Mietkaufverträge; →Nr. 5)
· Miete für Geldspielgeräte (z. B. in der
Gastronomie)
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· Sonstige Kosten für Privaträume
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1. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und
Darlehen
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· Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
· Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber
der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist
(z. B. für Bankkredite)
· Kontokorrentzinsen
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· Tilgungsraten
· Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt
sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 10 ansetzbar)
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1. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrags, wobei
für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den
jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
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1. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
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· Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
(Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der
Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die
Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 % der
Monatsraten erfasst werden).
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· Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei
denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird
(Operating Leasing), sind als reine Mieten in →Nr. 2 dieser Tabelle zu
erfassen.
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1. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder
Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten
Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
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· Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder
Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen,
einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (=
Erhaltungs-aufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht
erstattet werden (z. B. durch Versicherungsleistungen).
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· Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung,
Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten
Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (z. B. Erstellung neuer
Wirtschaftsgüter).
· Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten
(Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen, vgl. →Nr. 7)
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1. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
und Hygienemaßnahmen
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· Inklusive Kosten für Kälte und Gas
· Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation
werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen
berücksichtigt, die nicht vor dem 01. Januar 2021 begründet sind
(z. B. die Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen und die Nachrüstung
bereits bestehender stationärer Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur temporären
Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche).
· Dazu rechnet auch die Schulung von Mitarbeiter/innen
zu Hygienemaßnahmen
· Zählgeräte
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1. Grundsteuern
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1. Betriebliche Lizenzgebühren
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z. B.
für IT-Programme
· Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von
gewerblichen Schutzrechten, Patenten, etc.
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1. Versicherungen, Abonnements und andere feste
betriebliche Ausgaben
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· Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet,
Server, Rundfunkbeitrag etc.)
· Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.
· Kfz-Steuer für gewerblich genutzte Pkw und andere in
fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
· Betriebliche fortlaufende Kosten für externe
Dienstleister, z. B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchführung, die
Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister/inne,
Hausmeisterdienste
· IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge
· Kontoführungsgebühren
· Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte
Künstler/innen
· Franchisekosten
· Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich
notwendige Tiere (z. B. im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhalter
oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im
Vorjahreszeitraum
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· Private Versicherungen
· Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und
Pflegeversicherung
· Beiträge des Antragstellenden zur
Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des
antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiter/innen sind als Personalkosten
zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.
· Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe
anfallende Steuern
· Kosten für freie Mitarbeiter/innen, die auf Rechnung/Honorarbasis
arbeiten
· Leibrentenzahlungen
· Wareneinsatz
· Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten
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1. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der
Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen.
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· Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (u. a.
Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags)
und Schlussabrechnung (Schätzung)
· Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit
Überbrückungshilfe (3. Phase) (Schätzung)
· Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit
Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der
Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen (z. B. Abgrenzungsfragen
bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung)
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1. Personalaufwendungen
Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 % der
Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt
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Personalkosten,
die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der
Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt. Dem
Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle
Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).
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· Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten
· Lebenshaltungskosten oder ein
(fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn
· Geschäftsführer/innen-Gehalt eines/r
Gesellschafters/in, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig
eingestuft wird.
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1. Kosten für Auszubildende
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· Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen
· Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie
z. B. Berufsschulkosten
· Kosten für FSJ’ler, FÖJ‘ler und BFD’ler (nur
Eigenanteil)
· Kosten für Dual Studierende (Voraussetzung:
Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung)
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· Weitere Kosten, die nur indirekt mit der
Beschäftigung verbunden sind wie z. B. für Ausstattung
· Kosten für Praktikanten
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1. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder
Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von
Hygienekonzepten.
Investitionen
in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro
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Förderfähig
sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das
Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht
entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen
nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).
Außerdem
können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung
(z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Onlineshops, Eintrittskosten bei
großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig
anerkannt werden. Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei
ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der
Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall,
ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.
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1. Marketing- und Werbekosten
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Maximal
in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die
zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden,
Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für
zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
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